Nur natürliche Personen seien verschuldensfähig. Das Verbandsstrafrecht folge einem anderen Konzept. Es genüge, wenn der Verband mit der Tat "verbunden" sei, wenn die Tat in der Interessen- und Einflusssphäre des Verbands liege. Während die kriminalstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden in einem einzigen besonderen Gesetz, dem VbVG, geregelt sei, fehle eine vergleichbare Rechtsvorschrift im Verwaltungsstrafrecht bis heute. Trotz einiger (gescheiterter) Versuche bleibe die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit juristischer Personen fragmentiert und bestehe verschiedentlich Klärungsbedarf. Dieser äußere sich mitunter in Vorabentscheidungsersuchen zB des BVwG an den EuGH, so etwa von April 2024.
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