Nur natürliche Personen sind verschuldensfähig. Das Verbandsstrafrecht folgt indes einem anderen Konzept und ist nicht an das Schuldprinzip gebunden. Es genügt, wenn der Verband mit der Tat "verbunden" ist, wenn die Tat in der Interessen- und Einflusssphäre des Verbands liegt.1 Während die kriminalstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden in einem einzigen besonderen Gesetz, dem VbVG, geregelt ist, fehlt eine vergleichbare Rechtsvorschrift im Verwaltungsstrafrecht bis heute. Trotz einiger (gescheiterter) Versuche bleibt die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit juristischer Personen fragmentiert und besteht verschiedentlich Klärungsbedarf. Dieser äußert sich mitunter in Vorabentscheidungsersuchen zB des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) an den EuGH, so etwa von April 2024.2 Das BVwG fragte, ob das Unionsrecht den Bestimmungen des § 35 Abs 1-3 (über die Strafbarkeit von juristischen Personen) und des damaligen § 36 (Verlängerung der Verjährungsfrist) FM-GwG entgegensteht, die - nach Auslegung durch den VwGH - verlangen, dass vor Bestrafung einer juristischen Person (i) zwingend der Führungsperson eine förmliche Parteistellung als Beschuldigter (unter strikter Wahrung aller Parteienrechte) einzuräumen und (ii) zwingend im Spruch des Straferkenntnisses gegenüber der juristischen Person festzustellen ist, dass die dort konkret zu nennende Führungsperson tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, um dieses Verhalten in einem weiteren Schritt der juristischen Person zuzurechnen.
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