Wirtschaftsrecht

Strafbarkeit der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht/Finanzmarktrecht

Georg Krakow / Esther Schneider

Nur natürliche Personen sind verschuldensfähig. Das Verbandsstrafrecht folgt indes einem anderen Konzept und ist nicht an das Schuldprinzip gebunden. Es genügt, wenn der Verband mit der Tat "verbunden" ist, wenn die Tat in der Interessen- und Einflusssphäre des Verbands liegt.1 Während die kriminalstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden in einem einzigen besonderen Gesetz, dem VbVG, geregelt ist, fehlt eine vergleichbare Rechtsvorschrift im Verwaltungsstrafrecht bis heute. Trotz einiger (gescheiterter) Versuche bleibt die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit juristischer Personen fragmentiert und besteht verschiedentlich Klärungsbedarf. Dieser äußert sich mitunter in Vorabentscheidungsersuchen zB des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) an den EuGH, so etwa von April 2024.2 Das BVwG fragte, ob das Unionsrecht den Bestimmungen des § 35 Abs 1-3 (über die Strafbarkeit von juristischen Personen) und des damaligen § 36 (Verlängerung der Verjährungsfrist) FM-GwG entgegensteht, die - nach Auslegung durch den VwGH - verlangen, dass vor Bestrafung einer juristischen Person (i) zwingend der Führungsperson eine förmliche Parteistellung als Beschuldigter (unter strikter Wahrung aller Parteienrechte) einzuräumen und (ii) zwingend im Spruch des Straferkenntnisses gegenüber der juristischen Person festzustellen ist, dass die dort konkret zu nennende Führungsperson tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, um dieses Verhalten in einem weiteren Schritt der juristischen Person zuzurechnen.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/186

10.04.2025
Heft 4/2025
Autor/in
Georg Krakow

Mag. Georg Krakow, MBA, ist Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper in Wien. Er leitet den Bereich Litigation & Regulatory und ist stv Vorsitzender des Senior Advisory Boards einer internationalen Organisation im Bereich Rule Of Law und Antikorruption sowie Vortragender an Universitäten und Bildungseinrichtungen. Vor seiner jetzigen Tätigkeit war er als Kabinettschef an leitender Stelle im Bundesministerium für Justiz tätig und arbeitete zuvor als Oberstaatsanwalt und Staatsanwalt in Wirtschaftsstrafsachen in Wien. Georg Krakow ist Autor und Mitherausgeber mehrerer Publikationen im Bereich Strafrecht, AML-Aufsichtsrecht, Compliance und Lobbying.

Esther Schneider

Dr. iur. Mag. phil. Esther Schneider ist Richterin und stellvertretende Kammervorsitzende am Bundesverwaltungsgericht in Wien, Kammer W („Wirtschaft, Umwelt und Infrastruktur“). Sie judiziert überdies als Richterin des Verwaltungsgerichtshofs in Liechtenstein. Vor ihrem Richteramt war sie unter anderem in Wien im internationalen Dienst der Parlamentsdirektion beschäftigt und leitete später das EU-Referat im österreichischen Innenministerium. Esther Schneider ist Autorin diverser Fachbeiträge in einschlägigen verwaltungsrechtlichen Publikationen in Österreich und Liechtenstein.