Gegenstand der Untersuchung ist die vorerst vielleicht etwas erstaunlich anmutende, aber aus Anlaß bevorstehender Verfahren durchaus aktuelle Frage: Hat jemand als Mitglied des Aufsichtsrates einer AG dadurch, daß er das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte, als Organ einer gemeinschuldnerischen AG in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis deren Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert und dadurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2 iVm 161 StGB begangen?
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