§ 14 EStG sehe für die Pensionsrückstellung eine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung vor; im Fall einer Unterdeckung sei der Gewinn um 30 % des Unterdeckungsbetrags zu erhöhen ("Strafzuschlag"). Bereits im Jahr 2006 sei die Wertpapierdeckung Gegenstand einer Entscheidung des VfGH gewesen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Literatur gegen den Strafzuschlag seien vom VfGH im damaligen Prüfungsbeschluss zwar aufgegriffen worden, bei der Entscheidung aber unberücksichtigt geblieben. Sie seien nun neuerlich an den VfGH herangetragen worden. In einer jüngst ergangenen Entscheidung habe sie der VfGH nicht geteilt (VfGH 12. 6. 2024, G 3505/2023).
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