Steuerrecht

StrukturanpassungsgesetzBetriebsveräußerung: Wer ist der „gestorbene Steuerpflichtige“ in § 37 EStG?

Claus Kohlbacher

Der ermäßigte Steuersatz für die Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe steht unter anderem dann zu, wenn „der Steuerpflichtige gestorben ist“. Das Gesetz ergibt damit einen zweifelhaften Sinn: Zum einen ist die Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe - von Ausnahmen abgesehen - dem Erben zuzurechnen; der Erbe ist jedoch nicht „gestorben“. Versteht man allerdings unter dem „Steuerpflichtigen“ bloß den Erblasser selbst, werden nur Ausnahmefälle begünstigt, was wiederum verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.

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Artikel-Nr.
RdW 1996, 282

15.06.1996
Heft 6/1996
Autor/in
Claus Kohlbacher

StB Mag. Dr. Claus Kohlbacher ist geschäftsführender Gesellschafter der Emberger & Kohlbacher Steuerberatungs GmbH in Kufstein.