Die primäre Risikoumschreibung in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016) definiert die versicherte Gefahr eines Erdrutsches mit einer "naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn". Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei "naturbedingter Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen" von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber sind ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge nicht wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren. OGH 29. 1. 2025, 7 Ob 189/24f.
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