Keine Bilanzberichtigung bis zur Wurzel bei Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Stellt sich bei einem bereits über Jahre hin abgeschriebenen, langlebigen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens erst in späteren Jahren eine tatsächlich zutreffende längere Nutzungsdauer heraus als vom StPfl in den Bilanzen der Vorjahre ursprünglich angenommen, ist sie dennoch, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers erstellt wurde, subjektiv richtig. Eine (rückwirkende) Bilanzberichtigung an der Wurzel hat nur dann zu erfolgen, wenn der Unternehmer bereits bei Erstellung der objektiv unrichtigen Bilanzen wusste oder wissen hätte müssen, dass die von ihm angenommene Nutzungsdauer unrichtig ist.1
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