Subventionen mit Betriebspflicht unterliegen nach gemeinschaftsrechtlicher Auslegung nicht der Umsatzsteuer.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zum UStG 1972 wurde die Gewährung öffentlicher Zuschüsse (Subventionen) dann als steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt, wenn sich der Unternehmer als Subventionsempfänger gegenüber der die Subvention gewährenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf eine bestimmte Zeit zu einem bestimmten aktiven oder passiven Verhalten verpflichtete. Entsprechend der Judikatur des EuGH wird diese Wertung für den Fall ausgeschlossen, dass sich der Subventionsempfänger zu Unterlassungsleistungen verpflichtet, aber für den Fall einer aufgrund der Subventionsgewährung übernommenen Betriebspflicht weiterhin beibehalten. Der VwGH hat jedoch diese Auslegung aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen aufgegeben.
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