Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und vergleichbare Beiträge im Rahmen einer Liebhaberei-Tätigkeit in voller Höhe (kein Höchstbetrag, keine Viertelung, keine einkommensabhängige Einschleifung) als Sonderausgaben abzugsfähig.
Gemäß § 4 Abs 4 Z 1 EStG sind Pflichtbeiträge von Selbstständigen zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen Betriebsausgaben. Wird eine Tätigkeit von der Finanzbehörde als Liebhaberei eingestuft, bleiben diese - nach bisherigem Verständnis als Betriebsausgaben verlusterhöhenden - Aufwendungen steuerlich ohne Wirkung. Dennoch ist eine aufgrund dieser Beiträge nachfolgend zufließende Pensionsleistung jedenfalls steuerpflichtig, idR als nach § 25 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nichtselbstständige Einkünfte.
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