Der EuGH hat mit Urteil vom 12. 12. 2006 die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union hinsichtlich der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 5. 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, ABl L 152, S 16, abgewiesen. Somit ist nunmehr endgültig Tabakwerbung2) grundsätzlich verboten.
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