Teil 2 des Beitrags beschäftigt sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Transaktionen iZm dem Laden von Elektrofahrzeugen. Im Mittelpunkt steht die Qualifizierung der Leistung von Ladepunktbetreibern und Mobilitätsanbietern.
§ 3 Abs 1 UStG definiert die Lieferung als eine Leistung, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen ‒ Verschaffung der Verfügungsmacht.1 Wesentliche Voraussetzung einer Lieferung ist das Vorliegen eines Gegenstandes, weil eine Lieferung sich nur auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an Gegenständen beziehen kann.2 Elektrizität,3 Wärme, Kälte und andere ähnliche Energieformen, gelten per Definition für umsatzsteuerliche Zwecke als Gegenstände.4 Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Fiktion in Art 15 Abs 1 MwStSyst-RL. Der österreichische Gesetzgeber hat leg cit im UStG zwar nicht ausdrücklich umgesetzt, aus der Systematik des § 3 UStG lässt sich jedoch schließen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die genannten Energieformen Gegenstand von Lieferungen sein können (und sollen). § 3 Abs 13 und 14 UStG enthalten nämlich Lieferortbestimmungen iZm der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte. Dies setzt voraus, dass Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte, Gegenstände von Lieferungen iSd § 3 Abs 1 UStG sein können. Soweit sie sich auf die Verschaffung der Verfügungsmacht über Elektrizität bezieht, ist die Behandlung der Leistung von Ladepunktbetreibern als Lieferung gem § 3 Abs 1 UStG somit jedenfalls vertretbar.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.