Die AÜG-Nov BGBl I 2012/98 hat auch Änderungen für das technische Arbeitnehmerschutzrecht überlassener Arbeitskräfte gebracht. Der vorliegende Artikel analysiert, welche Pflichten den Beschäftiger und welche den Überlasser nach der geltenden Rechtslage treffen.
Die Regelung des technischen Arbeitnehmer (AN)-Schutzrechts für die Überlassung von Arbeitskräften zeichnet sich va dadurch aus, dass es zwei Rechtsquellen gibt, die den Beschäftiger zum Arbeitgeber (AG) iSd AN-Schutzrechts machen - § 6 AÜG und § 9 ASchG. Allerdings weichen die beiden Bestimmungen im Detail voneinander ab.
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