(Beiser, SWK 15/2009, S 508)
Der EuGH bejaht die Sachlichkeit eines VSt-Abzuges für gemischt genutzte Gebäude sowie des VSt-Ausschlusses für Nichtunternehmer und unecht befreite Unternehmer. Das Verhältnis eines VSt-Abzuges für gemischt genutzte Leistungsbezüge nach § 12 Abs 2 Z 1 UStG zum VSt-Ausschluss aufgrund ertragsteuerrechtlich nichtabzugsfähiger Aufwendungen nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG lässt der EuGH offen. Diese Frage hat der VwGH zu entscheiden.
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