Zugleich eine Anmerkung zu OGH 6 Ob 224/23v
Der OGH hat sich in der E 6 Ob 224/23v1 ausführlich mit der Teilbarkeit eines GmbH-Geschäftsanteils beschäftigt, der aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages "unteilbar und unübertragbar" ist. Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung mit dieser Thematik war die Weigerung einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, die Abtretung eines Teiles ihres GmbH-Geschäftsanteils an den Kläger beim Firmenbuch anzumelden, obwohl sie in einer Treuhandvereinbarung erklärt hatte, diesen Teil-Geschäftsanteil treuhändig für den Kläger erworben zu haben, und die Zustimmung des anderen Gesellschafters zur Teilabtretung vorlag. Der OGH erkannte, dass sofern sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zustimmen oder daran mitwirken, das Fehlen einer Teilabtretungen gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung führt. Es macht gemäß der Begründung des OGH keinen entscheidenden Unterschied, ob der Gesellschaftsvertrag zur Teilung von Geschäftsanteilen schweigt und daher § 79 Abs 1 Satz 1 GmbHG mangels Gestattung der Teilabtretung im Gesellschaftsvertrag die Unteilbarkeit anordnet oder ob - wie hier - die Unteilbarkeit der Geschäftsanteile ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde. Die Begründung sowie das Ergebnis des OGH im Zusammenhang mit der hier zu klärenden Zulässigkeit der Teilabtretung überzeugen nicht, weshalb im vorliegenden Beitrag die Entscheidung einer Untersuchung unterzogen wird.
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