Bei Tätigkeiten, die mit der Absicht ausgeübt werden, einen Gesamtgewinn zu erzielen, sei diese Absicht für jede in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob mehrere Betätigungen insgesamt einen einheitlichen Betrieb bzw eine einheitliche Einkunftsquelle darstellen, sei die Verkehrsauffassung. Die ggf gebotene getrennte Beurteilung könne dazu führen, dass ein Teilbereich eine Einkunftsquelle bilde, während der andere als Liebhaberei zu qualifizieren sei.
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