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Teilweise Suspendierung des DBA-Belarus

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Im Wege einer Verbalnote hat Belarus die teilweise Suspendierung des zwischen Österreich und Belarus abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens ausgesprochen. Mit Wirkung ab 28. 6. 2024 bis 31. 12. 2026 sind daher die Art 10, 11 und 13 dieses Abommens als suspendiert anzusehen (BGBl III 2024/100). Die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Österreich und Belarus bleiben jedoch im Wesentlichen unberührt, die Suspendierung betrifft Bestimmungen über Dividenden, Zinsen und Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen. Näheres regelt der Erlass des BMF vom 27. 6. 2024, 2024-0.459.298, BMF-AV Nr. 89/2024.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/326

18.07.2024
Heft 7/2024