Vor dem Hintergrund einer stetig steigenden Arbeitsbelastung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sieht eine vom EuGH selbst beantragte1 und mit 1. 9. 2024 in Kraft getretene Änderung des Protokolls Nr 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union2 die teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte in klar abgegrenzten Sachgebieten (dazu zählen ua das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex) auf das Gericht der Europäischen Union (EuG) vor. Dies soll es dem EuGH ermöglichen, mehr Zeit und Ressourcen für die Prüfung der komplexesten und sensibelsten Vorabentscheidungsersuchen aufzuwenden und weiterhin seine Aufgabe zu erfüllen, innerhalb angemessener Fristen "die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge" zu sichern. Außerdem sieht die Änderung der Satzung eine Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln ab dem 1. 9. 2024 vor.
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