Durch das StruktAnpG 19961) erfuhr § 12 Abs 3 KStG eine Neuregelung. In Abs 3 Z 1 wird - wie schon nach der alten Regelung - normiert, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bzw ausschüttungsbedingte Verluste körperschaftsteuerlich nicht abzugsfähig sind.2)
Eine völlige Neuregelung wurde durch § 12 Abs 3 Z 2 KStG geschaffen, wonach abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörigen Beteiligung auf sieben Jahre verteilt zu berücksichtigen sind.
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