In Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich oft Klauseln, die ohne Rücksicht auf gesetzliche oder von Lehre und Rechtsprechung konkretisierte Beschränkungen der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit verfaßt wurden. Besonders zahlreiche Beispiele hiefür bieten umfassende Haftungsausschlüsse, aber auch zu weitgehende Einschränkungen von Gewährleistungsrechten, Aufrechnungsbefugnissen uä erfreuen sich bei den AGB-Verwendern großer Beliebtheit. Zweifellos sind solche Bestimmungen insoweit ungültig, als sie gesetz- oder sittenwidrig sind (§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 KSchG). Ist die Klausel aber in dem Sinn teilbar, daß ihr von der Nichtigkeit nicht erfaßter Regelungsbereich für sich sinnvoll weiterbestehen könnte, so stellt sich die Frage, ob sie trotzdem zur Gänze dem Unwirksamkeitsurteil verfällt oder bloß teilungültig ist. Greift also zB eine Klausel, nach der jegliche Haftung ausgeschlossen sein soll, wenigstens in den Fällen leichter oder uU grober Fahrlässigkeit ein oder fällt sie ersatzlos zugunsten der allgemeinen Schadenersatzregeln weg?
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