Wer kennt sie nicht, die - vornehmlich am Abend erfolgenden - unerbetenen Telefonanrufe eloquenter Vertreter von Unternehmen verschiedenster Art, vornehmlich aber aus der Vermögensverwaltungs- oder Versicherungsbranche, mit dem Ziel, das Opfer zu einem persönlichen „Beratungsgespräch“ zu überreden. Diese Art von Werbung hat der OGH bereits vor über zehn Jahren (8. 11. 1983, 4 Ob 388/83 - ÖBl 1984, 13) im Anschluß an die hA in der BRD als sittenwidriges Eindringen in die Privatsphäre und als Verstoß gegen § 1 UWG qualifiziert. Dies gilt auch dann, wenn die Werbung nicht aufdringlich und belästigend, sondern dezent und höflich betrieben wird. In einer Entscheidung aus jüngster Zeit hält der OGH an dieser Rechtsprechung, die auch von der Lehre gebilligt wird (vgl Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II [1989] 184; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht [1994] 68), fest (18. 10. 1994, 4 Ob 107/94 - in diesem Heft S 61). Zu diesem Erkenntnis sei hier nur angemerkt, daß die Ansicht des OGH, das Verbot der Telefonwerbung werde durch Art 11 des EWR-Abkommens (Verbot von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkungen) nicht berührt, nach dem EU-Beitritt Österreichs nicht an Bedeutung verloren hat, da Art 30 EWG-Vertrag mit Art 11 EWRA wörtlich übereinstimmt.
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