Wirtschaftsrecht

Terminsverlustklauseln in Leasingverträgen

Gert Iro

Üblicherweise enthalten Leasingverträge Bestimmungen, die den Leasinggeber (LG) zur sofortigen Fälligstellung des restlichen Leasingentgeltes berechtigen, wenn der Leasingnehmer (LN) mit seinen Zahlungen für längere Zeit in Verzug gerät, andere Vertragspflichten verletzt, in Konkurs oder Ausgleich fällt oder ähnliche Störungen eintreten. Regelmäßig darf der LG an Stelle dieser Maßnahme oder - nach seiner Wahl - auch gleichzeitig den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder das Leasingobjekt einziehen. Schließlich ist der LG nach dem Leasingvertrag meistens befugt, das zurückgenommene Leasinggut zu verkaufen oder anderweitig zu vermieten, wobei die so erzielten Erlöse (idR 90 %) auf die Zahlungsverpflichtungen des LN anzurechnen sind.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 265

01.09.1986
Heft 9/1986
Autor/in
Gert Iro

Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.

Publikationen:

Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.