(Puchinger, ZfS 2009/3, S. 123)
Im Beitrag wird der Frage nachgegangen, welche stiftungseingangssteuerlichen Folgen eintreten, wenn der Fruchtgenussberechtigte (dh der damalige Stifter) verstirbt und folglich die Liegenschaft keiner Belastung mehr unterliegt. Vertreter der Auffassung, dass das StiftEG einen umfassenden Zuwendungsbegriff kennt, würden eine Stiftungseingangssteuerpflicht bejahen, Vertreter des eingeschränkten Zuwendungsbegriffes würden diese verneinen.
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