Ein in einem Skigymnasium nicht selbstständig beschäftigter Lehrer übte daneben die Tätigkeit eines Trainers und Rennsportleiters von Spitzensportlern im Rahmen eines Werkvertrages aus. Diese selbstständige Tätigkeit umfasste vor allem die Trainings- und Wettkampfplanung, die Betreuung der Athleten im In- und Ausland sowie mehrere Verpflichtungen wie die Erhaltung des erforderlichen Ausbildungsstandes, die Verwendung vorgeschriebener Ausrüstungsgegenstände, die Teilnahme an bestimmten Aktionen des Vereins und die Unterlassung jeglicher negativer Äußerungen in der Öffentlichkeit. Als Abgeltung dafür erhielt er ein jeweils auf ein Verbandjahr abgestelltes Grundhonorar, das innerhalb dieses Zeitraumes vereinbarungsgemäß zur Auszahlung gelangte.
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