§ 3 Abs 1 Z 16a EStG wurde mit der Novelle BGBl I 2005/35 rückwirkend eingeführt und befreit "ortsübliche Trinkgelder" von Arbeitnehmern von der Einkommensteuerpflicht. Im einleitenden Prüfungsbeschluss des amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens G 19/08 konnte der VfGH vorläufig noch keine sachliche Rechtfertigung für diese Bevorzugung von Trinkgeldbeziehern erkennen. Mit Erkenntnis vom 25. September 2008 hat er die Regelung jedoch nunmehr als zulässige Ausprägung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bestätigt.
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