(Sutter, ÖStZ 2008/1031, S. 522)
§ 3 Abs 1 Z 16a EStG befreit "ortsübliche Trinkgelder" von Arbeitnehmern von der Einkommensteuerpflicht. Im einleitenden Prüfungsbeschluss des amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens G 19/08 konnte der VfGH vorläufig noch keine sachliche Rechtfertigung für diese Bevorzugung von Trinkgeldbeziehern erkennen. Mit Erk 25. 9. 2008 hat er die Regelung jedoch als zulässige Ausprägung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bestätigt.
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