Teil I behandelte vor allem die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen der die Flutkatastrophe überlebenden Urlauber und ihrer Angehörigen. Teil II ist nun der rechtlichen Situation bei verstorbenen und vermissten Angehörigen gewidmet.
Kehrt ein Arbeitnehmer nicht von seinem Urlaub aus Südostasien zurück, ist zunächst zu klären, ob sein Schicksal „bloß“ ungewiss ist (vermisst bzw verschollen) oder ob eindeutig festgestellt werden kann, dass er die Katastrophe nicht überlebt hat. Bei Tod des Arbeitnehmers gelten eigene arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen:
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