Dass die von Reinhard Mey in seinem Lied aus dem Jahre 1974 besungene Freiheit1 so weit geht, die Umsätze grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen von der Umsatzsteuer zu befreien, haben wohl nur wenige gewusst. Bedenken gegen diese umsatzsteuerliche Begünstigung hegten über 8.000 (Individual-)Antragsteller in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).2 Zentrales Motiv dieser sogenannten "Klimaklage" war die Aufhebung von als klimaschädlich erachteten Bestimmungen3 wegen Verstoßes gegen eine Reihe von Grundrechten.4 Mit Beschluss5 vom 30. 9. 2020 wies der VfGH den Individualantrag mangels Zulässigkeit zurück, ohne sich zur Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit den Grundrechten zu äußern. Ausgehend von diesem Verfahren wird im Folgenden aufgezeigt, dass eine etwaige Grundrechtswidrigkeit der beschriebenen Umsatzsteuerbefreiung primär vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufzugreifen gewesen wäre. Weiters werden die wesentlichen Argumente, die für und gegen eine Grundrechtswidrigkeit sprechen, näher beleuchtet.*
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