Die rezente Rechtsprechung des EuGH hat die Frage aufgeworfen, ob die Einschränkung auf juristische Personen im national geregelten Organschaftstatbestand mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der Beitrag trägt zur unionsrechtskonformen Interpretation dieses Begriffs bei.1
Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG ist, "wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt". Was man unter der "Selbstständigkeit" zu verstehen hat, wird im UStG nicht definiert. Vielmehr wird der Begriff negativ umschrieben, indem § 2 Abs 2 UStG formuliert, wer keine selbstständige Tätigkeit ausübt. An der Selbstständigkeit fehlt es demnach, wenn "natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind oder wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat". Das markanteste Merkmal der Selbstständigkeit ist das Tragen des Unternehmerrisikos.2 Weiters sind die Weisungsgebundenheit, "die die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus beschränkt" und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers relevant, um zwischen selbst- und unselbstständigen Tätigkeiten zu unterscheiden.3
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