Wirtschaftsrecht

Über Holdings

Em. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M.

Was eine Holding ist, darüber sagt das Gesetz nichts. Auch einen einheitlichen Sprachgebrauch gibt es nicht.1 Zweckmäßig und als Abgrenzungsmerkmal allgemein anerkannt ist jedoch, dass es sich um eine (natürliche oder juristische) Person handelt (im Folgenden auch als "M" bezeichnet),2 die kein operatives Geschäft betreibt, also nichts produziert und keine Dienstleistungen am Markt anbietet.3 Ihr "Geschäft" besteht darin, eine oder mehrere Beteiligungen an nachgeordneten Gesellschaften (im Folgenden auch "T") zu halten und daraus Erträge zu erzielen. Auf Holdings sind vielfach die gleichen Regeln anzuwenden wie auf andere Rechtsträger. Auf sie gehe ich nicht ein. Behandelt werden nur rechtliche Gegebenheiten und Fragen, die nur im Kontext der Holding auftauchen, also speziell sie betreffen. Dazu ist es geboten, zwischen der sogenannten "Führungs- oder Managementholding" und der "Vermögens- oder Finanzholding" zu unterscheiden.4 Die Führungsholding wirkt auf unternehmerische, namentlich strategische Entscheidungen in Beteiligungsgesellschaften ein, übt insoweit einen bestimmenden Einfluss aus. Die Vermögensholding tut nichts dergleichen, sondern beschränkt sich darauf, ihre Rechte als Gesellschafterin in den Gremien der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft wahrzunehmen.5 Darüber hinaus gibt es Rechtsträger, die teils selbst unternehmerisch agieren, daneben aber auch als Führungs- bzw Vermögensholdding tätig sind ("Mischholding").6

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Artikel-Nr.
RdW 2023/520

16.10.2023
Heft 10/2023
Autor/in
Hans-Georg Koppensteiner

Em o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M. (Berkeley), ist an der Universität Salzburg tätig. Er war Gastprofessor an verschiedenen ausländischen Universitäten und ist wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.