Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen und umgekehrt muss nicht zwangsläufig zur sofortigen Realisierung der stillen Reserven führen. Ergänzungsbilanz, Gewinnvorab oder Liquidationsvorab sind taugliche Maßnahmen um einen endgültigen Übergang der stillen Reserven zu verhindern.
Lustenau
An einer KG sind zwei Ehegatten im Verhältnis 50 % : 50 % beteiligt. Aus zivilrechtlichen Überlegungen wird die Betriebsliegenschaft grundbücherlich von der KG auf einen der beiden Ehegatten (ins zivilrechtliche Alleineigentum) übertragen. Nach Rsp1) und Verwaltungspraxis2) führt dies zur Gewinnrealisierung aller auf die Liegenschaft entfallenden stillen Reserven.
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