WU Wien
Das RÄG 20101 hat die Schwellen für die Rechnungslegungspflicht in § 189 UGB von bisher 400.000 € auf 700.000 € bzw die bisherige Schwelle von 600.000 € auf 1 Mio € angehoben. Begründet wird dies damit, dass Unternehmen möglichst bald von Verwaltungslasten befreit werden sollen, soweit dies im Hinblick auf die steuerrechtlichen Buchführungspflichten und die Eintragungspflichten im Firmenbuch erträglich scheint.2 Über den Verweis in § 8 Abs 1 und Abs 3 UGB auf § 189 UGB ergibt sich, dass die neuen Schwellenwerte auch für die Eintragungspflicht in das Firmenbuch maßgeblich sind. Keine Änderungen gibt es für unechte Kapitalgesellschaften. § 906 Abs 20 UGB bestimmt, dass die Neuordnung der Schwellenwerte mit 1. 1. 2010 in Kraft tritt und in der ab diesem Tag geltenden Fassung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 2009 beginnen. Für den Eintritt und Entfall der Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch für Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Für die Rechnungslegung der Perioden 2009 und 2009/2010 (Bilanzstichtag vor dem 31. 12. 2010) ergeben sich keine Auswirkungen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.