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Übergang der Steuerschuld bei Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt und Zwangsversteigerung von Grundstücken

Mag. Robert Pernegger

Immer wieder kommt es zu Einnahmenausfällen des Fiskus, wenn ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratener Unternehmer nicht in der Lage ist, die Umsatzsteuer, die er aufgrund der (zwangsweisen) Verwertung von Unternehmensgegenständen schuldet, auch zu bezahlen. Der Empfänger der Leistung kann dagegen den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Gesamtheit der Steuerzahler leistet in solchen Fällen (in Gestalt des Steuerausfalls) immer einen eher unfreiwilligen “Beitrag" an die unmittelbar am Geschehen Beteiligten. Im Bundesgesetz, mit dem das UStG 1994 geändert wird, BGBI I 2003/134 erfolgt daher eine Ausdehnung der Reverse-Charge-Regelung auf (bestimmte) Fälle der Lieferung sicherungsübereigneter oder unter Eigentumsvorbehalt stehender Gegenstände sowie generell auf die Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren. Für das In-Kraft-Treten dieser neuen Regelungen ist allerdings eine Ermächtigung seitens des Rates der EU erforderlich. An deren Erteilung bestehen allerdings kaum Zweifel. Über den Inhalt der neuen Tatbestände soll im vorliegenden Artikel ein erster Überblick gegeben werden.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2004/283

15.03.2004
Heft 6/2004
Autor/in
Robert Pernegger

Mag. Robert Pernegger ist stellvertretender Gruppenleiter einer Auslandsgruppe und Fachbereichsleiter für Umsatzsteuer in der GBP Wien-Körperschaften. Daneben Vortragender auf den Gebieten der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer an der Bundesfinanzakademie. Mitverfasser der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerrichtlinien.