(Doralt, RdW 2008/316, S. 360)
Bilanzierungsfehler in vergangenen Jahren sind nach der Rsp bis zur Fehlerquelle (Wurzel) zurück zu berichtigen, auch wenn die entsprechenden Jahre bereits rechtskräftig veranlagt sind. Wurde in der Vergangenheit eine überhöhte AfA angesetzt, erfolgt jedoch nach der Rsp keine Berichtigung der abgelaufenen Jahre. Nach den Ausführungen von DORALT halten FUCHS und ZORN diese Ausnahme für überholt und signalisieren damit wohl eine Änderung der Rsp.
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