Bilanzierungsfehler in vergangenen Jahren sind nach der Rechtsprechung bis zur Fehlerquelle (Wurzel) zurück zu berichtigen, auch wenn die entsprechenden Jahre bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einzige Ausnahme: eine in der Vergangenheit überhöhte AfA. Fuchs und Zorn halten diese Ausnahme für überholt und signalisieren damit wohl eine Änderung der Rechtsprechung.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.