Wirtschaftsrecht

Überlegungen de lege lata zum gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

Mag. Florian Wünscher, LL.M.

Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet. Nach diesem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz kann nur der wahre Eigentümer wirksam Eigentum an jemand anderen übertragen - denn niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst innehat. Dementsprechend soll auch ein redlicher Erwerber gutgläubig kein Eigentum an einem GmbH-Geschäftsanteil vom Nichtberechtigten erwerben können. Das wird allerdings nicht immer den Erfordernissen der Praxis gerecht und ist auch nicht vollkommen unumstritten.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/83

19.02.2021
Heft 2/2021
Autor/in
Florian Wünscher

Mag. Florian Wünscher, LL.M. ist als Rechtsanwalt bei Frotz Riedl Rechtsanwälte tätig. Er berät schwerpunktmäßig zu allen Bereichen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch im streitigen Gesellschaftsrecht und bei Schiedsverfahren, sowie bei Umgründungen, M&A und Venture Capital/Private Equity Transaktionen.