Wirtschaftsrecht

Überlegungen zum Entwurf eines § 82a BörseG - „Haftung für unrichtige oder unterlassene Finanzinformationen“

Univ.-Ass. Dr. Clemens Völkl

Mit dem Entwurf eines Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2005 (GesRÄG 2005)1)sollen Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance, zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung, zur Einrichtung eines Beirats für Rechnungslegung und Abschlussprüfung, gegen Insiderhandel und zur Sicherung der Verlässlichkeit von Finanzinformationen umgesetzt werden. In Aussicht genommen ist unter anderem eine Norm, die die Haftung für unrichtige oder unterlassene Finanzinformationen erstmals ausdrücklich im österreichischen Recht verankern soll.

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Artikel-Nr.
RdW 2005/102

15.02.2005
Heft 2/2005
Autor/in
Clemens Völkl

RA Dr. Clemens Völkl ist Partner der Völkl Rechtsanwälte GmbH & Co KG und Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er beschäftigt sich mit Bank-, Versicherungs- und Gesellschaftsrecht sowie Prozessführung und zählt zu den anerkanntesten Spezialisten im Bereich der Berater- und Abschlussprüferhaftung. Nähere Informationen finden Sie unter www.voelkl.partners.

Publikationen (Auswahl):
Handbuch Beraterhaftung (2013); §§ 15 (gemeinsam mit Ratka), §§ 55–58 und §§ 54, 59, 60 in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG (2015, 2020); §§ 3, 9, 10 und § 15 (mit Ettmayer) UGB und §§ 1–10 FBG in Straube, UGB I (2017); § 270, §§ 269, 271, 271c (mit Hirschböck und Gedlicka), 275 und 276 in Straube, UGB II (2019); LÜW: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (2020; gemeinsam mit Ratka und Rauter).