Wirtschaftsrecht

Überlegungen zur Zuständigkeit der Gerichte in Datenschutzsachen

Dr. Waltraut Kotschy

Art 79 Abs 1 DSGVO verlangt keine Zweigleisigkeit des Verfahrens zur Rechtsdurchsetzung in Datenschutzsachen. Schon die Anrufbarkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde mit nachprüfender Kontrolle durch ein Gericht gem Art 77 und 78 DSGVO kann einen "wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf" iSd Art 47 GRC darstellen.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/456

25.09.2019
Heft 9/2019
Autor/in
Waltraut Kotschy

MMag. Dr. Waltraut Kotschy war langjähriges Mitglied der Österreichischen Datenschutzbehörde und Mitglied der Artikel 29-Gruppe (Brüssel); viele Jahre Leiterin der für Datenschutz zuständigen Abteilung im Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst; in dieser Funktion verantwortlich für die Ausarbeitung der Textentwürfe zur Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46.
Derzeit (Mit)Inhaberin und Leitung der Unternehmensberatungsunternehmen DPCC e.U. und dsgvo-help gmbh. Weiters, inter alia, Senior Counsel des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte im Bereich Datenschutz. Zahlreiche Publikationen, Vorträge und Seminare im In- und Ausland. Mitarbeit an vielen datenschutzrelevanten EU-Projekten, ua am „Handbuch des europäischen Datenschutzrechts“, herausgegeben von der EU-Grundrechteagentur.