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Übertragung stiller Rücklagen auf bebaute Grundstücke

Dr. Michael Kotschnigg

Werden stille Reserven auf ein bebautes oder im Zustand der Bebauung befindliches Grundstück übertragen, so sind sie bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1972 bzw 1988 im Verhältnis der im betreffenden Wirtschaftsjahr zu aktivierenden Werte auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen (EStR 1984 Abschn 59 Abs 8, GERL Abschn G Pkt 3 Abs 2). Diese Verwaltungsmeinung geht offenkundig davon aus, dass bebaute Grundstücke einheitliche Wirtschaftsgüter sind; eine Auffassung, die jedoch in Österreich zunehmend auf Kritik stößt 1)), nachdem sie vom BFH bereits 1968 aufgegeben wurde.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1996, 254

01.05.1996
Heft 9/1996
Autor/in
Michael Kotschnigg

StB Dr. Michael Kotschnigg ist schwerpunktmäßig im Bereich Rechtsdurchsetzung in Abgaben- und Finanzstrafsachen und dabei in hohem Maße als „Berater der Berater“ für Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder tätig.