In der in SZ 56/119 erstmals veröffentlichten E v 7. 7. 1983 hat der OGH in Anschluß an eine frühere E (HS 7504) bestätigt, daß die Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG durch die tatsächliche Erfüllung saniert werden kann. Die allgemeine Regel des § 1432 ABGB, wonach Zahlungen einer Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, nicht zurückgefordert werden können, gilt auch für die Übertragung der GmbH-Anteile: der Zweck der Notariatsform besteht in der Immobilisierung der Anteile. Wenn nun beide Vertragspartner ihre Leistungen erbringen, besteht kein Grund nach tatsächlicher Durchführung des formungültigen Verpflichtungsgeschäftes der Übertragung die Anerkennung zu versagen (zustimmend Berger, in: „175 Jahre ABGB“ 71; aA Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 626). Die tatsächliche Erfüllung seitens des übertragenden Gesellschafters kann darin bestehen, daß er erkennbar dem Erwerber die Ausübung der Gesellschafterrechte zuerkennt, indem er etwa akzeptiert, daß dieser in Gesellschafterversammlungen das Stimmrecht ausübt, oder dem Geschäftsführer mitteilt, er möge im Anteilbuch den Übergang des Geschäftsanteils an den neuen Gesellschafter eintragen. Weiters kann durch eine neue Gesellschafterliste, die dem Registergericht vorgelegt wird, die Durchführung der Übertragung nach außen dokumentiert werden.
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