Der BFH hat im Urteil vom 22. 1. 2020, XIR 2/19, entschieden, dass der Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 249 Abs 1 Satz 1 HGB - ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (vorliegend: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) - dann ausgeschlossen ist, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird. Im Folgenden werden dieses Urteil und die sich daraus ergebenden Praxisfolgen dargestellt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.