Steuerrecht / Blick nach Deutschland

Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Verpflichteten bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Udo Eversloh

Der BFH hat im Urteil vom 22. 1. 2020, XIR 2/19, entschieden, dass der Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 249 Abs 1 Satz 1 HGB - ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (vorliegend: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) - dann ausgeschlossen ist, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird. Im Folgenden werden dieses Urteil und die sich daraus ergebenden Praxisfolgen dargestellt.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/506

18.09.2020
Heft 9/2020
Autor/in
Udo Eversloh

Udo Eversloh, Rechtsanwalt i.R. und Fachpublizist in Köln war jahrelang Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er ist Autor etlicher Fachbeiträge und Kommentierungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie zum Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und tritt auch als Referent bei Seminaren für Angehörige der steuerberatenden Berufe auf.