(Renner, RdW 2009/397, S. 432)
Körperschaften, die begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgen, verlieren bei Unterhalten bestimmter Betriebe diese Begünstigungen. Durch einen Bescheid des zuständigen FA kann die Steuerbefreiung wiederhergestellt werden. Das BMF verwehrt allerdings abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Form von Kapitalgesellschaften dieses Absehen von der Steuerpflicht. Dem ist der UFS nunmehr entgegengetreten.
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