Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz
Aufwendungen, die sowohl beruflich bzw beruflich als auch privat veranlasst sind, unterlagen bislang dem so genannten "Aufteilungsverbot", was zu deren gänzlicher Nichtabzugsfähigkeit führte. In Deutschland erfolgte durch den Bundesfinanzhof (BFH) bei der Beurteilung von Reisen eine Abkehr von dieser Ansicht. Nunmehr hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) die Aufwendungen einer gemischt veranlassten Reise anteilig anerkannt.1
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