(Papst, RdW 2009/471, S. 500)
Der Autor hält zusammenfassend ua fest, dass erst mit dem Erlassen des Gruppenfeststellungsbescheids die Verpflichtung des Gruppenmitglieds zur Entrichtung von KöSt-Vorauszahlungen entfällt. Daran ändere auch eine Rückwirkung des Gruppenfeststellungsbescheids bis zum Tag der Antragstellung nichts. Daher stehen dem Gruppenmitglied aus dem Differenzbetrag zw den geleisteten KöSt-Vorauszahlungen und der festgesetzten KöSt iHv Null Gutschriftszinsen zu (vgl UFS 7. 5. 2009, RV/0071-W/09).
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