Steuerrecht

UFS: Verlustvortrag bei bedingter Erbantrittserklärung

Werner Doralt

Der UFS hatte jüngst über den Verlustvortrag einer bedingten Erbantrittserklärung zu entscheiden. - Das Ergebnis: Nur soweit der Erbe den Verlust wirtschaftlich zu tragen hat, steht ihm auch der Verlustabzug zu.

Im Anlassfall hatte der im Jahr 2004 verstorbene Erblasser bis zum Jahr 1998 einen Betrieb geführt. Im Zeitpunkt seines Todes bestanden Verlustvorträge iHv rd 160.000 EUR. Der Sohn gab als Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Aufgrund der bedingten Erbantrittserklärung haftete der Sohn für die übernommenen Schulden nur bis zum Wert des übernommenen Vermögens.

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Artikel-Nr.
RdW 2009/117

16.02.2009
Heft 2/2009
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.