Steuerrecht

UFS zum Herstellungsaufwand

MMag. Stephanie Fröhlich

Zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand folgt der UFS - wie schon zuvor beim anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand - eher der Rechtsprechung des BFH als jener des VwGH.

Ständige Rechtsprechung des VwGH

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt Herstellungsaufwand vor, wenn bauliche Maßnahmen „die Wesensart des Wirtschaftsgutes“ ändern; im Fall eines Gebäudes ist dies insbesondere bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder einer Gebäudeaufstockung der Fall1). Der Begriff des Herstellungsaufwandes wird dabei im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich gleich verstanden.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/428

17.07.2006
Heft 7/2006
Autor/in
Stephanie Fröhlich

MMag. Dr. Stephanie Fröhlich ist Mitarbeiterin einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zuvor war sie Assistentin am Institut für Finanzrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Sie studierte Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre.