Das derzeit als Begutachtungsentwurf vorliegende UGB-AnpG 2006 sieht im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung einige grundlegende Änderungen vor, die dargestellt und beleuchtet werden.
1. Steuerliche Ausgangssituation und Grundüberlegung
1.1 Handelsrechts-Änderungsgesetz
Durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz wird mit 1. 1. 2007 an die Stelle des bisherigen Handelsgesetzbuches (HGB) das Unternehmensgesetzbuch (UGB) treten, wobei man sich ua „radikal“ vom „überkommenen“ Kaufmannsbegriff verabschiedet1) und diesen durch den „Unternehmer“ ersetzt. Da mit dem UGB auch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die Protokollierung im Firmenbuch geändert werden, besteht auch bei § 5 EStG Änderungsbedarf. Denn die bisherige Anknüpfung von § 5 EStG an die Protokollierung im Firmenbuch erscheint schon deshalb nicht mehr zweckmäßig, weil sich nach § 8 Abs 1 UGB künftig auch kleinere Unternehmer auf freiwilliger Basis in das Firmenbuch eintragen lassen können, ohne dass dies eine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB nach sich zieht. Zudem richtet sich nach den amtlichen Erläuterungen zu § 189 UGB der Schwellenwert iHv 400.000 € an der Umsatzgrenze von § 125 BAO aus, sodass es sich steuerlich geradezu anbietet, auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB und nicht mehr auf ein bloßes Formalkriterium (Protokollierung im Firmenbuch) abzustellen. Das bisherige Formalkriterium der Firmenbucheintragung war auch deshalb unbefriedigend, weil Steuerpflichtige, die sich nicht im Firmenbuch eintragen ließen, obwohl sie dies als Vollkaufmann tun hätten müssen, aus einem pflichtwidrigen Verhalten steuerlich einen Vorteil ziehen konnten2). Rechtspolitisch anzumerken ist auch, dass sich rechnungslegungspflichtige Unternehmer nach § 8 Abs 1 UGB ohnehin auch im Firmenbuch eintragen lassen müssen, die Pflicht zur Eintragung ins Firmenbuch über die Rechnungslegungspflicht aber hinausgeht.
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