Steuerrecht

UGB: KESt-Pflicht für stille Gesellschaften erweitert

Dr. Martin Vock

Nach der bisherigen Rechtslage führen nur echte Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem KESt-Abzug unterliegen. Erträge aus Beteiligungen „nach Art eines stillen Gesellschafters“ führen zwar ebenfalls zu Einkünften aus Kapitalvermögen, unterliegen aber nicht dem KESt-Abzug. In Folge der UGB-Reform wurde auch der steuerliche Begriff der stillen Gesellschaft neu gefasst: Nunmehr führen „Beteiligungen an einem Unternehmen“ als echter stiller Gesellschafter zu KESt-pflichtigen Kapitalerträgen. Damit wird die KESt-Pflicht auf Unternehmensformen erweitert, die bisher als Beteiligungen „nach Art eines stillen Gesellschafters“ nicht vom KESt-Abzug erfasst waren.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/560

15.09.2006
Heft 9/2006
Autor/in
Martin Vock

Dr. Martin Vock, LL.M., ist Leiter der Abteilung für Abgabenverfahrens- und Exekutionsrecht im Bundesministerium für Finanzen.