Im Revisionsfall war die durch das Bundesfinanzgericht aufgeworfene Rechtsfrage zwar bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Allerdings hat das Finanzamt die strittige Versagung des Vorsteuerabzugs nicht nur damit begründet, dass die in Rede stehenden Rechnungen bestimmten formellen Anforderungen nicht genügen, sondern es war auch strittig, ob Leistungen überhaupt erbracht worden sind. Das Bundesfinanzgericht hat die diesbezüglich bestehenden Zweifel unter Hinweis auf fehlende Ermittlungen des Finanzamtes als nicht ausreichend für die Feststellung, dass die Leistungen gar nicht erbracht wurden, erachtet.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.