(Fellner, SWK 28/2009, S 865)
Ausgehend von seiner Auffassung, dass sich der Vorsatz bei der Abgabenverkürzung nicht auf die Höhe des Verkürzungsbetrags erstrecken muss, kommt der OGH in seiner Entscheidung 19. 3. 2009, 13 Os 105/08b, zur Ansicht, dass der auf einen steuerlichen Einzelaspekt der Abgabenerklärung entfallende Teil des strafbestimmenden Wertbetrags bei einzelnen Beteiligten nicht ausgeschieden werden darf, und zwar auch dann nicht, wenn dem Beteiligten ein bestimmter Einzelaspekt gar nicht bekannt war. Fellner äußert dagegen Bedenken.
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