Anmerkungen zu OGH 8 Ob 146/19g1
Wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögen ermittelt, das zur Insolvenzmasse gehört, ist es nachträglich zu verwerten und zu verteilen. Der OGH stellt dazu zweierlei klar: Die Nachtragsverteilung erfasst den gesamten dabei erzielten Verwertungserlös, nicht bloß den zur Zeit des Insolvenzverfahrens fiktiv erzielbaren Betrag. Und damals unverwertbar gewesenes, jetzt verwertbares Massevermögen ist Gegenstand einer Nachtragsverteilung, selbst wenn es schon bekannt war. Der wichtigen Entscheidung ist zuzustimmen. Sie hat zudem für die Antwort auf offene Rechtsfragen bei der Nachtragsverteilung Bedeutung.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.